Finanzordnung

Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

vom  24 Februar 2009

 (geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.09.2022)

1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Radefelder SV´90 e.V. gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den Vorstand zu tätigen.

2 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des Radefelder SV´90 e.V. ist nach Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.

3 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über die Banknoten des Radefelder SV´90 e.V. abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg/ eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschrift zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen, auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist.

  • Der Schatzmeister führt in Zuständigkeit eine Barkasse mit maximal 1000.00- €
  • Der Vorsitzende führt in Zuständigkeit eine Barkasse mit maximal 100.-€
  • Die jeweiligen Abteilungsleiter können eine Barkasse mit einem maximalen Inhalt von 200.-€ in Zuständigkeit führen.
  • Etwaige Vorschusszahlungen für Anschaffungen jeglicher Art, die aus einer Genehmigung des Vorstandes resultieren, können von den oben genannten Summen abweichen.

4 Zahlungsanweisung

Zahlungen können bis zu einem Höchstbetrag von € 3.000,-  ohne zusätzliche Unterschrift allein vom Schatzmeister des Vereins angewiesen werden. Verfügungen über diesen Betrag hinaus bedürfen der Unterschrift eines zusätzlichen  Anweisungsberechtigten nach § 5 der Finanzordnung.

5 Anweisungsberechtigt

Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Finanzplanes sind berechtigt

  • der Vorsitzende
  • die Stellvertreter des Vorsitzenden
  • der Schatzmeister

Wer allein eine Verpflichtung für den Radefelder SV´90 e.V. eingegangen ist (vgl. §6(2)), kann auch nicht anweisen.

6 Verpflichtungsermächtigung

  • Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des Finanzplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier keine Ansätze des Finanzplanes ausreichen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, bis zu einem Höchstbetrag von 8000.- € über Anschaffungen allein zu entscheiden, ohne die Mitgliederversammlung diesbezüglich zu befragen.

7 Der Finanzplan

  • Der Finanzplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Es wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Die einzelnen Positionen des Finanzplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
  • Der Schatzmeister erstellt jedes Jahr bis zum 01.02. einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr.

8 Aufstellung und Bewirtschaftung des Finanzplanes

  • Der Radefelder SV´90 e.V. erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan, der in den Einnahmen und Ausgaben deckungsgleich sein muss.
  • Der Schatzmeister ist mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Finanzplanes verantwortlich.
  • Der Schatzmeister hat Quartalsweise eine Übersicht über die Entwicklung des Finanzplanes zu erstellen.
  • Überschreitungen von einzelnen Titeln des Finanzplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  • Einnahmen sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, im sportlichen Zweckbetrieb und bis zu einer Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 38.000.-€ Umsatz erlaubt. Bei einer Überschreitung der Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dieser aus dem Verein auszugliedern. Die Förderrichtlinien des LSB und der Kommune ist zur Erfüllung im Sinne des § 2 der Satzung voll auszuschöpfen.

9 Beitragsordnung ab 01.01.2012

Aufnahmegebühren:

  • Aufnahmegebühr für natürliche Personen: 10,00 €
  • Aufnahmegebühr für juristische Personen und Kinder: 5,00 € pro Mitglied

Mitgliedsbeiträge pro lfd. Kalenderjahr:

  • Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, ohne Ermäßigung: 96,00 €
  • Mitgliedsbeitrag für Lehrlinge: 72,00 €
  • Mitgliedsbeitrag Kinder und Schüler: 60,00 €
  • Mitgliedsbeitrag für passive natürliche Personen (Fördermitgliedschaft): 20,00 €
  • Natürliche Personen, die eine gültige Trainerlizenz des DSB e.V. (Deutscher Sportbund) nachweisen können und ein Sportsegment im Verein als Übungsleiter/ Trainer o.ä. betreuen: 48,00 €
  • Natürliche Personen, die keine gültige Trainerlizenz des DSB e.V. (Deutscher Sportbund) nachweisen können und dennoch ein Sportsegment im Verein als Übungsleiter/ Trainer o.ä. betreuen, leisten – sofern ein Antrag vorliegt:
    • über 18 Jahre:  48,00 €
    • unter 18 Jahre: 24,00 €
  • Natürliche Personen, die den Verein nach außen aktiv repräsentieren und die andere Sportlizenzen nachweisen können als die oben aufgeführten -bspw. DFB-Schiedsrichterlizenzen o.ä., zahlen:
    • über 18 Jahre:             48,00 €
    • unter 18 Jahre:            24,00 €
  • Juristische Personen leisten pro gemeldetem Mitglied beim KSB e.V. (Kreissportbund) bzw. LSB e.V. (Landessportbund) oder sonstigen Verbänden, den entsprechend anfallenden Verbandsbeitrag als Ausgleichszahlung an den Verein.
  • Die Aufnahmegebühren sind sofort nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand zu entrichten. Die Aufnahmegebühren für bestimmte juristische Mitglieder kann der Vorstand erlassen.
  • Der Vorstand ist berechtigt einzelne natürliche Personen, insbesondere bei außergewöhnlichem Engagement für den Verein, vom gesamten Beitrag zu befreien.
  • Jede Abteilung kann, unter Voraussetzung der vorherigen Genehmigung des Vorstandes eine Abteilungsgebühr erheben.
  • Aufgeführte Ermäßigungen gelten entsprechend.
  • Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, der Abteilung Kegeln
    • ohne Ermäßigung: 0,00 €
    • mit Ermäßigung: 0,00 €
  • Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, der Allgemeinen Sportgruppen
    • ohne Ermäßigung: 0,00 €
    • mit Ermäßigung: 0,00 €
  • Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, der Abteilung Fußball:
    • ohne Ermäßigung: 0,00 €
    • Personen bis 18 Jahre: 24,00 €
  • Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, der Abteilung Gesundheitssport:
    • ohne Ermäßigung: 0,00 €
    • mit Ermäßigung: 0,00 €
  • Ermäßigter Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, der Abteilung Tanzen:
    • Natürliche Personen : 0,00 €
    • Personen bis 18 Jahre: 0,00 €
  • Als ermäßigt gelten natürliche Mitglieder dann, wenn sie eines der folgenden Merkmale erfüllen und gegebenenfalls nachweisen können:
    • Schüler
    • Auszubildende
    • Studenten
    • Arbeitslosengeldempfänger
    • Sozialhilfeempfänger
    • Soldaten im Grundwehrdienst
    • Zivildienstleistende
    • Behinderte und Schwergeschädigte
    • Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Als nicht ermäßigt gelten natürliche Mitglieder dann, wenn sie ein anderes Merkmal als in §9(5) erfüllen.
    • Die Beiträge sind ausschließlich per Überweisung oder Einzugsermächtigung zu leisten.
    • Bar Zahler haben eine Gebühr i.H.v. 10% des fälligen Betrages zuzüglich zu entrichten.
    • Bei Zahlungsausständen einzelner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Diese belaufen sich – ab der zweiten Zahlungserinnerung – auf 10% des ausstehenden Betrages, aber mindestens 5 €.

10 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Radefelder SV´90 e.V. verantwortlich. Er realisiert die enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Radefelder SV´90 e.V.. Der Schatzmeister ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu allen Angelegenheiten der Wirtschafts- und Finanzführung verantwortlich.

11 Öffentliche Mittel

Werden für Projekte des Radefelder SV´90 e.V. öffentliche Mittel abgerechnet, so gelten hierfür die Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien dieser öffentlichen Mittel abweichend von dieser Finanzordnung. Generell werden alle Fördermittel durch den Vorstand beantragt und abgerechnet.

12 Kontrollvollmacht

Verfügungsberechtigt über die Konten des Radefelder SV´90 e.V. sind:

  • Der Schatzmeister
  • Der Vorsitzende
  • Der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. des Vorsitzenden.

13 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

14 Die Finanzordnung

Die Finanzordnung tritt gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Beitrags- und Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt.

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