Satzung
Inhalt
- Name und Sitz
- Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins
- Rechtsgrundlagen
- Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Finanzen und Beiträge
- Vergütung für Vereinstätigkeit
- Geschäftsjahr
- Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Jugend des Vereins
- Kassenprüfung
- Auflösung des Vereins
- In-Kraft-Treten
1. Name und Sitz
- Der am 1. August 1990 in Radefeld gegründete Verein führt den Namen „Radefelder Sportverein 1990 e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist in 04435 Schkeuditz, Ortsteil Radefeld. Bis zur Errichtung eines eigenen Büros gilt als Adresse die jeweilige Wohnanschrift des Vereinsvorsitzenden.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eilenburg eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
- Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.
2. Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, des Seniorensports, der Kunst und Kultur, sowie der Pflege des traditionellen Brauchtums, und des Faschings.
- Der Verein unterhält derzeit Abteilungen in den Sportarten Fußball, Kegeln, Turnen / Gymnastik , allgemeine Sportgruppen , Seniorensport und Tanzen. . Er fördert die Schaffung materieller und personeller Voraussetzungen für die Entwicklung auch anderer Sportarten. Neugründungen oder Auflösungen von Sportabteilungen bedürfen nicht der Satzungsänderung.
- Bestehende Abteilungen des Vereins regeln ihre Beziehungen zu den jeweiligen Fachverbänden selbstständig.
- Der Verein nutzt die sich in kommunalen Eigentum befindlichen Sportanlagen und Einrichtungen auf der Grundlage von Vereinbarungen, oder Nutzungsverträgen mit der Stadt Schkeuditz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein erklärt politische, konfessionelle und rassische Neutralität.
3. Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die zur Durchführung seiner Aufgaben zu beschließenden Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
- Die Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
4. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Volljährige Mitglieder des Vereins (ab 16 Jahre) besitzen aktives und passives Wahlrecht.
- Die Belange der Mitglieder unter 16 Jahren werden durch den Jugendleiter bzw. durch die jeweiligen Vorstandsmitglieder der Abteilungen im Vorstand und in der Mitglieder Versammlung vertreten.
- Alle Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten. Streitigkeiten sind einvernehmlich zu regeln. Wenn keine Einigung erzielt wird oder/und bei groben und vereinsschädigenden Verstößen, beschließt der Vorstand, in Ausnahmefällen die Mitgliederversammlung, Rechts- und Ordnungsmaßnahmen. Derartige Beschlüsse sind Grundlage für analoge Fälle.
- Befristete Wettkampfsperren der Fachverbände bzw. anderer Rechtsausschüsse bis maximal ein Jahr beschränken nicht das Recht auf sportliche Betätigung innerhalb des Vereins. Bei darüber hinausgehenden Sperren beschließt der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung ausschließende oder einschränkende Maßnahmen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins gerichteter Aufnahmeantrag erforderlich. Bei Minderjährigen (unter 16 Jahren) ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Darüber entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
- Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern ist in seiner Ordnung geregelt.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitglieds
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod des Mitglieds
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Austritte sind nur halbjährlich möglich (zum 30. Juni und Dezember). Die schriftliche Erklärung dazu muss spätestens drei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen, andernfalls verlängert sich die beitragspflichtige Mitgliedschaft automatisch bis Ende des Folgehalbjahres.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Darin ist auch der rechtliche Anspruch des Vereins auf die Beitragspflicht des Mitglieds zu begründen. Es sind mindestens die Festlegungen gemäß Absatz 2 anzuwenden.
- Austritte oder Ausschlüsse begründen keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Vom Mitglied vorübergehend verauslagte laufende Kosten des Vereins werden erstattet.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand bei Vorliegen eines schriftlichen Antrages befristet eine ruhende Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht beschließen. Daraus entstehen keine einschränkenden Rechte des Mitglieds.
7. Finanzen und Beiträge
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuschüssen, Zuwendungen von Sponsoren und sonstigen Einnahmen. Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden mit einer Finanzordnung geregelt.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von den Mitgliedern festgelegt. Veränderungen der monatlichen Beitragssätze müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag des Betroffenen eine vorübergehende Beitragsermäßigung oder –befreiung beschließen.
- Die Beitragszahlung ist Bringepflicht. Der Vorstand organisiert eine mitgliedsnahe Beitragskassierung.
- Der entsprechenden Jahresbeitrag ist einmalig bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand einer halbjährigen oder Quartals-weisen Zahlung des Beitrages zustimmen.
8. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten, kann für Vereinsämter, ein Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen, bzw. eine Abgeltung von Aufwendungen durch Regelungeiner pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von nicht mehr als 720,00 Euro, nach §3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes, erfolgen.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach $ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, usw., sofern diese von derMitgliederversammlung beschlossen wurde.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Mitgliederversammlung kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach $ 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
9. Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
10. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
11. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel einmal im Jahr einberufen und vom Vorsitzenden (ggf. vom Stellvertreter des Vorsitzenden) geleitet. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, durch Aushang in Schaukästen des Vereins, sowie im Amtsblatt der Stadt Schkeuditz, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Es gelten die Einladungsformalitäten analog der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis vor Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung auf weniger als 75 % der erschienenen Mitglieder absinkt.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
- Die Mitgliederversammlung ist u. a. für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme Jahresbericht des Vorstandes,
- Bestätigung Jahressport- und Haushaltsplan,
- Bestätigung Jahresabrechnung,
- Entgegennahme Bericht der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (aller vier Jahre).
12. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens zwölf Mitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von mindestens zwei der folgenden Vorstandsmitglieder vertreten:
- Vorsitzender
- 4 Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schatzmeister,
- Es ist immer die Teilnahme des Vorsitzenden oder mindestens eines Stellvertreters zu gewährleisten.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht bei allen vereinsinternen Beschlüssen sowie bei der Organisation und Koordination der gesamten Sportarbeit. Daher soll mindestens je ein Verantwortlicher aus den bestehenden Sportabteilungen und den allgemeinen Sportgruppen im Vorstand vertreten sein.
- Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung seiner Mitglieder entsprechend den Erfordernissen der Sportarbeit. Die Erfüllung von Aufgaben in Personalunion ist möglich. In Abhängigkeit von der Entwicklung des Vereins können neue Mitglieder durch Nachwahl in den Vorstand aufgenommen werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Periode von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann eine kommissarische Bestellung erfolgen. Zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Nachwahl vorgenommen werden.
- Als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand zuständig für alle Aufgaben eines organisierten Sportbetriebes sowie für die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergebenden Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vereinsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
13. Jugend des Vereins
- Die jugendlichen Mitglieder des Vereins betreiben Sport innerhalb der Abteilungen bzw. allgemeinen Sportgruppen auf der Grundlage einer Ordnung der Vereinsjugend.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Die Jugendlichen wählen den Jugendleiter und seinen Stellvertreter, die als Mitglieder des Vorstandes die Belange des Jugendsports vertreten.
14. Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die regelmäßig die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins prüfen.
- Die Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Ergebnisse ist vor der Mitgliederversammlung ein Prüfbericht zu erstatten
15. Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kreissportbund Nordsachsen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von volks- oder massensportlichen Veranstaltungen in den unter § 2 Absatz 1 genannten Orten verwendet werden darf.
- Als Liquidatoren werden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt.
16. In-Kraft-Treten
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Klaus Adler – Vorsitzender
- Jürgen Weber – stellv. Vorsitzender
- Jan Degenhard – stellv. Vorsitzender
- Rene Hilßner – stellv. Vorsitzender
- Hartmut Kupfer – stellv. Vorsitzender
- Brita Lewik – Schatzmeister
- Ina Schüller – Protokollführer
- Marcus Gründling – Protokollführer
- Maik Böhme-Kretzschmar